ANTWORT
„Legal Highs“ unterliegen dann dem BtMG, wenn sie einen in die Anlagen I bis III aufgenommenen Stoff enthalten, z.B. JWH-018, JWH-019 oder Mephedron.
Vorsicht, die Wirkstoffgehalte von Cannabis sind extrem gestiegen!
Ja, aber nur, wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind!
Falsch!
Nein! Auch der Besitz von Kleinmengen zum Eigenverbrauch ist strafbar!
Ja, wenn der Konsument keine tatsächliche Sachherrschaft über das Betäubungsmittel erlangt!
Richtig, aber die Herleitung ist umstritten.
Doch, wenn außer mir und dem „Besitzer“ mindestens eine weitere Person teilnimmt!
Nein, bereits ernsthafte Verkaufsverhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer reichen aus!
Es kommt ein Gewähren einer Gelegenheit zum unmittelbaren Verbrauch durch Unterlassen in Betracht.
Wenn sie dies nicht tun, machen sie sich unter Umständen des Gewährens einer Gelegenheit zum unerlaubten Verbrauch oder zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln durch Unterlassen strafbar.
Aus strafrechtlicher Sicht nicht. Aus dienstrechtlicher Sicht kommt es auf das Bundesland an…
Nein, es kommt auf die Höhe der Strafe an!
Ich muss mit einem Fahrverbot rechnen. Ob ich die Fahrerlaubnis entzogen bekomme, hängt von den Umständen ab!
Doch, da der Erwerb von Cannabis in den Niederlanden strafbar ist (§ 7 Abs. 2 StGB)